LASERSERVICEMA-TEC
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wartung von Lasersystemen der Laserservice MA-tec oHG (Stand Januar 2015)

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1. Wartung und Reparatur von Lasersystemen unterliegen stets diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen betreffend die Wartung und Reparatur von Lasersystemen.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 13 BGB.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich in Textform vereinbart.


2. Auftragserteilung

2.1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend.

2.2. Mit der Bestellung der Wartung oder Reparatur von Lasersystemen erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder indem wir mit der Ausführung des bestellten Werkes beginnen.

2.3. Bestellt ein Auftraggeber die Reparatur oder Wartung von Lasersystemen auf elektronischem Wege, so werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.4. In der Auftragsbestätigung oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Durchführungstermin angegeben. Preisangaben in der Auftragsbestätigung können auch durch Verweisung auf die bei uns im Geschäftslokal ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der infrage kommenden Positionen erfolgen.

2.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten sein sollte. Sie ist insbesondere dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir ordnungsgemäß ein Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben. Den Auftraggeber werden wir über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unverzüglich informieren. Eine eventuell schon geleistete Gegenleistung werden wir dann unverzüglich erstatten.


3. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages in Textform, in diesem sind die Arbeiten und die zur Durchführung erforderlichen Produkte im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an einem solchen Kostenvoranschlag für einen Zeitraum von vier Wochen, beginnend mit dem auf dem Kostenvoranschlag vermerkten Erstellungsdatum, gebunden.


4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Montageleiter über ggf. bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

4.2. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere, jedoch ohne Beschränkung darauf, zur
  • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Druckluft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
  • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

4.3. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

4.4. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.


5. Abnahme

5.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

5.2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme mit Inbetriebnahme des Lasersystems durch den Auftraggeber, spätestens jedoch nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

5.3. Mit der Abnahme gelten bis dahin nicht gerügte erkennbare Mängel als genehmigt, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vor oder bei der Abnahme vorbehalten hat.


6. Gewährleistung

6.1. Im Falle von Mängeln unserer Leistung haben wir das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

6.2. Verweigern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigern wir die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßiger Kosten oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages und, im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach Ziff. 7., Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6.3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

6.4. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Mangelfreiheit bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers durch diese Bedingungen unberührt.

7. Haftungsbeschränkungen

7.1. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.  

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht im Falle von Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.


8. Montagefrist, Montageverzögerung

8.1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

8.2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.

8.3. Erwächst dem Kunden infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu erbringenden Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

8.4. Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.


9. Schlussbestimmungen

9.1. Es gilt materielles deutsches Recht.

9.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Das Recht, die jeweils andere Partei an deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, bleibt für beide Vertragsteile unberührt.
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LaserserviceMA-tec oHG
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D-58513 Lüdenscheid

Tel. +49 2351 787 11 51
Fax +49 2351 787 11 53
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